Wir unterstützen unsere Helfer.

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Satzung

Satzung

THC – Technische Hilfsorganisation Celle e.V.

 

 

V e r e i n s s a t z u n g

 

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Vereins wurde am 09.07.1979 gegründet, führt des Namen „THC - Technische Hilfsorganisation Celle“ und hat seinen Sitz in Celle. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

  1. Dem Verein obliegt es, den Ortsverband Celle des Technischen Hilfswerkes in ideeller und in materieller Hinsicht zu fördern und zu unterstützen und überall dort zu ergänzen, wo dem Technischen Hilfswerk als Bundesanstalt durch haushaltsrechtliche und sonstige Bestimmungen die Handlungsfreiheit genommen ist.

 

  1. Der Verein hat weiter die Aufgabe, durch seine Mitglieder und durch seine Veranstaltungen den Gedanken der freiwilligen Hilfe in allen Notlagen unseres Gemeinwesens durch die für den Katastrophenschutz zuständigen Organisationen weiterzugeben und dadurch die Öffentlichkeitsarbeit des Technischen Hilfswerkes zu ergänzen.

 

  1. Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet die Mittel des Vereins ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken im Sinne der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenverordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben Stimmrecht.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Außerdem haben sie das Recht, alle Einrichtungen im Sinne der Satzung zu benutzen.

 

  1. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

  1. Alle Mitglieder stellen sich uneigennützig dem Verein zur Verfügung und haften für alle Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit für den Verein, sich selbst, Dritten oder dem Verein zufügen.

 

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und unterstützen.

 

  1. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder mit Sofortwirkung    durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand mindestens ¼ Jahr vorher angezeigt werden.

 

  1. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gröblich und wiederholt verletzt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Vor dem Vereinsausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rück-ständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 5 - Beiträge und Spenden

 

  1. Die aus der Tätigkeit des Vereins entstehenden Kosten werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt.

 

  1. Der von jedem Mitglied zu entrichtende Beitrag wird jährlich erhoben und ist unaufgefordert zu zahlen.

 

  1. Die Mindestbeitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelbescheide ergehen nicht.

 

  1. Der Vereinsausschuss hat das Recht, die Beiträge (z.B. bei Bedürftigkeit) ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

 

 

§ 6 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand

2. der Vereinsausschuss

3. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 - Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus: a. dem Vorsitzenden

b. den beiden stellvertr. Vorsitzenden

c. dem Rechnungsführer

d. dem Schriftführer

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch die beiden gemeinsam handelnden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

  1. Der Abschluss von Rechtsgeschäften obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung den Stellvertretern. Der Vorstand ist laufend zu unterrichten.

 

  1. Der Rechnungsführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er ist für die einwandfreie Erledigung aller Kassengeschäfte dem Verein gegenüber voll verantwortlich. Zum Schluss des Geschäftsjahres ist eine Kassenabrechnung und eine Vermögensaufstellung anzufertigen.

 

  1. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins, die Protokolle und fungiert als Pressewart.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung kann jedoch auf Antrag in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  1. Der Vorstand fasst sein Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. die Stellvertreter binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

  1. Der Vorstand fast Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 8 - Der Vereinsausschuss

 

  1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

 

  1. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Insbesondere obliegt ihm die Erstellung eines Haushaltplanentwurfs.

 

  1. Für Abberufung, Einberufung und Beschlussfassung gelten die entsprechenden Absätze des § 7 (Absätze 7 – 9)

 

  1. Bei Ausscheiden eines der drei von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

  1. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

  1. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ½ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung gilt mit der Zahl der erschienenen Mitglieder als beschlussfähig.

 

 

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

        1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

 

        1. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

        1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

        1. Beschlussfassung des Haushaltplanes

 

        1. Festlegung der Beiträge

 

        1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.

 

        1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter, bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen., es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sollten mindestens 50 % der Erschienenen eine andere (z.B. geheime) Beschlussfassung beantragen, ist dem stattzugeben.

 

  1. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.

 

  1. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los

 

 

§ 12 - Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Die Protokolle bzw. Niederschriften sind zur Genehmigung durch die Teilnehmer der Sitzungen und Versammlungen bekannt zugeben. Erfolgt kein Widerspruch gegen die Protokolle bzw. Niederschriften gelten sie als genehmigt und sind zu den Akten zu nehmen. Widersprüche sind unter Angabe von Gründen innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

 

 

§ 13 - Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung, die beim Vereinsausschuss schriftlich einzureichen ist, kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 14 - Vermögen

 

  1. Alle Beiträge, Spenden, Sacheinlagen, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

 

§ 15 - Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

  1. Das Vereinsvermögen kann nicht auf die Mitglieder aufgeteilt werden.

 

  1. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an das Technische Hilfswerk zu Gunsten des OV Celle, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16 - Gültigkeit der Satzung

 

  1. Sollte einer der Paragraphen bzw. Absätze in den Paragraphen den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, so gilt er als aufgehoben, der übrige Text der Satzung sollte davon nicht berührt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

  1. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

§ 17 - Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle auf der Satzung beruhenden Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Celle, soweit gesetzlich zulässig.