Neuerungen für THW-Einsätze

Information zu Änderungen bei der Einsatzabrechnung durch das THW

Tag für Tag steht das Technische Hilfswerk Ländern, Kreisen und Kommunen für Hilfeleistungen insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr zur Verfügung. Diese Hilfe kann das THW grundsätzlich nicht kostenfrei erbringen. Hilfeleistungen, die das THW nach dem 01.02.2013 durchführt, werden nach einer neuen Vorschrift, der THWAbrechnungsverordnung (THW-AbrV) abgerechnet. Hierdurch ändert sich nichts am fachlichen Leistungsspektrum des THW, so dass eine Anforderung wie gewohnt erfolgen kann. Der Einsatz des THW wird auch nicht teurer, da die bisherigen Abrechnungssätze weitgehend beibehalten wurden. In einigen Punkten ändern und verbessern wird sich aber die Abrechnung von THW-Einsätzen.

Welche Änderungen und Verbesserungen bringt die neue THW-AbrV mit sich?

Ausschluss des THW-Erstattungsanspruchs bei Abtretung Die THW-AbrV eröffnet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Kostenerstattungsansprüche, die Sie gegenüber einem Begünstigten haben, an das THW abzutreten. Dies hat zur Folge, dass das THW nach einer angeforderten Hilfeleistung seinen Erstattungsanspruch nicht gegenüber Ihnen als anfordernder Stelle sondern direkt gegenüber dem Begünstigten geltend macht. Die Abtretung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie keine „eigenen“ sondern nur die Kosten des THW gegenüber dem Begünstigten geltend machen wollen. Zur Abtretung stellt das THW Formulare zur Verfügung.

Flexiblere Kostenregelungen in Vereinbarungen möglich

Soll das THW regelmäßig zu bestimmten Hilfeleistungen herangezogen oder bei einem größeren, planbaren Ereignis eingebunden werden (z.B. Kirchentag), bietet sich der Abschluss einer Vereinbarung an. Im Rahmen einer Vereinbarung sind flexible Kostenregelungen (so z.B. die Vereinbarung eines Festpreises oder einer Kostenspanne) möglich. Die Vereinbarung schafft damit sowohl für das THW als auch für Sie eine bessere Planbarkeit der Hilfeleistung und eine verlässliche Kostenkalkulation.

Gründe für eine Kostenermäßigung

Die THW-AbrV ermöglicht dem THW unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder sogar vollständig auf seinen Erstattungsanspruch zu verzichten. So kann das THW z.B. in Fällen, in denen es an der Durchführung der Hilfeleistung ein besonderes Ausbildungsinteresse hat oder in denen Ihnen als anfordernder Stelle kein oder kein Stand: 15.03.2013 durchsetzbarer Erstattungsanspruch zusteht, teilweise oder vollständig auf die Erhebung von Auslagen verzichten. Daher sollten Sie, falls Sie z.B. keinen Erstattungsanspruch gegenüber einem Begünstigten haben, dies gegenüber dem THW plausibel darlegen, sofern es nicht offenkundig ist. Ein Anspruch auf Kostenermäßigung oder vollständigen Kostenverzicht entsteht dadurch allerdings nicht. Kostenermäßigung und Kostenverzicht bilden nicht den Regelfall und sind stets Ermessensentscheidungen des THW.

Abrechnung durch Bescheid (Verwaltungsakt)

Wie allgemein im Bereich behördlichen Handelns üblich, sieht die THW-AbrV vor, dass das THW seine Erstattungsansprüche künftig grundsätzlich durch Bescheid abrechnet. Dies betrifft auch Hilfeleistungen, die im Rahmen der Amtshilfe erbracht werden. An der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ändert sich dadurch nichts. Transparente und kalkulierbare Erstattungsforderung Der nach Amtshilfehandlungen bestehende Erstattungsanspruch des THW ist wie bisher transparent und kalkulierbar. Auf Grundlage der Verordnung und des Auslagen- und Kostenkataloges werden grundsätzlich feste Sätze für THW-Einsatzkräfte, für Ausstattung sowie für sonstige Auslagen geltend gemacht.

Kostenlose Ermittlung der entstehenden Auslagen im Vorfeld der Hilfeleistung

Bei planbaren Einsätzen kann im Vorfeld der Hilfeleistung eine Auslagen- und Kostenermittlung durch das THW durchgeführt werden. Diese Kostenermittlung verpflichtet Sie nicht, das THW auch tatsächlich anzufordern, sondern dient beiden Seiten zur besseren Planbarkeit. Für die Kostenermittlung werden keine Auslagen in Rechnung gestellt. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen sehr gerne. Wenden Sie sich hierzu bitte an:

info(at)thw-celle.de


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